Grundsätzlich besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf Förderung des Kindes in einer Kindertagesbetreuung ab dem zweiten Lebensjahr. Generell entscheiden die Sorgeberechtigten, ob ihr Kind eine Regel- oder Födereinrichtung besucht. 

Bei Besuch in einem Regelkindergarten gibt es für Kinder mit FASD „eine Vielzahl spezifischer Eingliederungshilfen […] etwa Logo- und Ergotherapie sowie Krankengymnastik und andere geeignete Therapien“ (Publikation Bundesgesundheitsministerium; S. 36), ob dies die wesentlichsten Unterstützungsangebote für Kinder mit FASD darstellen, sei dahingestellt. Wenn die Förderung eines Kindes mit FASD in einem Regelkindergarten bspw. wegen der Gruppengröße oder einer unzureichenden individuellen Betreuung nicht gewährleistet ist, gibt es Förderkindergärten oder integrative Kindertageseinrichtungen.

Beispiel: Über den Besuch eines Regelkindergartens oder selbst einer integrativen Einrichtung haben wir auf Grund der Schwere der Verhaltensauffälligkeiten unseres Pflegesohns nie nachgedacht. So besuchte Tylar einen heilpädagogischen Kindergarten. Um genau zu sein, besuchte er sogar zwei verschiedene Einrichtungen wegen unseres Umzugs. Beide Kitas wiesen einen guten Betreuungsschlüssel auf. Das theoretische Konzept klang gut. Die massiven Verhaltensauffälligkeiten stellten das pädagogische Personal jedoch vor große Herausforderungen. Teilweise wurde in beiden Kindergärten die offizielle Diagnose FASD negiert und unsere Erklärungen u.ä. nicht wahrgenommen. Im ersten heilpädagogischen Kindergarten wurde vor allem mir als Pflegemutter Erziehungsunfähigkeit vorgeworfen. Ein Vorwurf der mich damals schwer traf.

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